Marksteine für Bildung mit Freude und Lernen ohne Schulzwang

23. Mai 2009

60 JAHRE GRUNDGESETZ

23. Mai: Tag des Grundgesetzes, Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland 1949

Das Grundgesetz wurde heute vor 60 Jahren in Bonn verkündet und unterzeichnet. Es war ursprünglich als Provisorium geplant, wurde nach der Wiedervereinigung als gesamtdeutsche Verfassung übernommen und hat in seiner sechzigjährigen Geschichte bereits 52 Änderungen und Ergänzungen erlebt.

Der Ausbau der Grund- und Menschenrechte war von Anfang an ein zentrales Anliegen der Grundgesetz-entwicklung. Im Parlamentarischen Rat hatte eher die Vorstellung dominiert, dass die Freiheit gegen den Staat geschützt werden müsste. Freiheitsrechte waren als Verbote an die öffentliche Hand formuliert, die Freiheit der Menschen zu beeinträchtigen. Das entsprach den elementaren Menschenrechtsstandards der damaligen Zeit. Politische Mitwirkungsrechte und soziale Garantien fanden sich allenfalls in Ansätzen.

(aus: Das Grundgesetz im Wandel der Zeit von Christoph Gusy, Seite 2 – Hervorhebungen von mir)

In diesem Zusammenhang sei vor allem daran erinnert, dass nun schon seit einiger Zeit stetig darauf hingearbeitet wird, sogenannte Kinderrechte im Grundgesetz zu verankern. Das aber ist unnötig, da Kindern genauso wie den Volljährigen alle Grund- und Menschenrechte vollumfänglich zustehen! Kinder sind Menschen! Da Kinder, insbesondere natürlich in den jungen Jahren, auch schutzbedürftig sind und manche Dinge noch nicht alleine entscheiden können, geht es in Wirklichkeit darum, wer in Zukunft diese Entscheidungen für die Kinder fällen wird und wer im Bedarfsfall den Schutz übernehmen wird.

In Zeiten wie den unsrigen darf man mit gutem Grund daran zweifeln, ob die Verankerung von Kinderrrechten im Grundgesetz wirklich eine humanitäre Geste gegenüber den Minderjährigen ist oder nicht tatsächlich nur die Freiheit des Einzelnen gegenüber dem Staat und seinen Organen zunehmend aushöhlen soll. Der Staat als Wächter der Rechte von Kindern gegenüber deren Eltern, seine Organe als Ausübende von Sorgerechten – das ist das eigentliche Ziel. Das Versagen weniger Eltern, in der Öffentlichkeit breitgetreten, wird dazu benutzt, Eltern grundsätzlich so hinzustellen, als ob alle Kinder einen von diesen unabhängigen eigenen Schutz bräuchten, welcher staatlicherseits wahrgenommen werden soll.

Dabei darf nicht vergessen werden, dass aus Rechten schnell Pflichten werden. Das Recht des Kindes auf Bildung wird mit der Pflicht zum Schulbesuch beantwortet – kommt das Kind dieser Pflicht nicht nach, wird die Pflicht mit Zwang – mit staatlichem Zwang – durchgesetzt. Das Recht jeden Kindes auf einen Betreuungsplatz ab Geburt – wie es ab dem Jahr 2013 gelten soll – wird zur Pflicht werden, wenn Eltern weiterhin von staatlichen Leistungen abhängig sind bzw. diese in Anspruch nehmen wollen, oder sicherlich auch, wenn Staatsvertreter befinden, dass das Kind in der Institution besser betreut wäre als im Elternhaus. Der Willkür werden im letzteren Fall Tür und Tor geöffnet sein, denn am Hebel der Macht sitzen die Staatsvertreter. Ein Beispiel für den ersten Fall sind die ALG 2-Leistungen, denn wer diese erhalten will, der muss dem Arbeitsmarkt zu Verfügung stehen, und das kann er nur, wenn das Kind entsprechend betreut ist. Das Recht auf einen Betreuungsplatz ab Geburt wird dann von betroffenen Eltern verpflichtend genutzt werden müssen.

In Österreich gibt es (in einzelnen Bundesländern) schon heute einen Extrazuschlag zur Kindeserziehung, wenn man sein Kind impfen lässt – wer nicht impfen lässt, der bekommt diesen Zuschlag nicht. So wird durch die Hintertüre für finanziell schwache Familien eingeführt, was es eigentlich nicht gibt: eine Impfpflicht der anderen Art.

Bedenkenswert ist auch – gerade im Hinblick auf die im Herbst anstehenden Bundestagswahlen – dass Änderungen des Grundgesetzes unter einer großen Koalition besonders leicht durchgesetzt werden können!

Lesenswerte Beiträge zum Thema 60 Jahre Grundgesetz:

Christoph Gusy: Das Grundgesetz im Wandel der Zeit (Bundeszentrale für politische Bildung)
– daraus dieses nachdenkenswerte Zitat:

Die Verfassung der USA gilt seit über 200 Jahren. Ihr Text umfasst 10 Druckseiten, lässt also Vieles offen, ist aber auch erst 27mal ergänzt worden. Eine erstaunliche Stabilität, welche dazu geführt hat, dass der maßgebliche politische Wandel von der Rechtsprechung vorgenommen wurde.

Das Grundgesetz ist diesen Weg nicht gegangen. Es ist deutlich länger (58 Druckseiten), regelt also auch viel mehr Einzelheiten und ist viel häufiger geändert worden. Dies geschah jeweils durch Zwei-Drittel-Mehrheiten in Bundestag und Bundesrat. […]

Bernd Ulrich: 60 Jahre Grundgesetz (Deutschlandradio Kultur)
– daraus dieses nachdenkenswerte Zitat:

Eine große Chance wurde gewiss vertan, als es nach der Wiedervereinigung darum ging, über eine gesamtdeutsche Verfassung oder auch ein nur leicht überarbeitetes Grundgesetz das Volk abstimmen zu lassen. Artikel 146 des Grundgesetzes schrieb dies vor, doch fand sich keine parlamentarische Mehrheit, – unter anderem mit dem Argument, die Qualität des erfolgreichen Grundgesetzes dürfe nicht verspielt werden. Dahinter verbirgt sich allerdings eine tief sitzende Furcht vor dem Volk – und eine immer noch zu wenig selbstbewusste Demokratie. Am Grundgesetz liegt es jedenfalls nicht.

älterer Post zum Thema:
Tag des Grundgesetzes (vom 23. Mai 2008)

20. Juni 2008

WELTFLÜCHTLINGSTAG

Filed under: Gedenktag — Schlagwörter: , , , , , , , , — eljascha @ 10:04 am

20. Juni: Weltflüchtlingstag, bis 2000: Tag des afrikanischen Flüchtlings UNHCR, seit 1995

Weltflüchtlingstag: Was heißt es, Flüchtling zu sein?

Am 20. Juni ist Weltflüchtlingstag. An diesem Tag machen die Vereinten Nationen weltweit darauf aufmerksam, was es heißt, Flüchtling zu sein. Das Flüchtlingsproblem war im 20. und ist im 21. Jahrhundert eine der Konstanten der Weltpolitik. Fluchtbewegungen werden häufig durch Kriege, teils auch durch politische Repression oder sonstige problematische Lebensverhältnisse ausgelöst. Heute gibt es verschiedene völkerrechtliche Regelungen, die aber allein nicht ausreichen, um das Problem einzudämmen oder zu lindern. Neben der Linderung des Leids von Flüchtlingen muss die Beseitigung von Fluchtursachen ganz oben auf der Agenda einer sinnvollen Flüchtlingspolitik stehen.

Flüchtlinge sind Personen, die durch politische (Zwangs-)Maßnahmen, Kriege und existenzgefährdende Notlagen veranlasst wurden, ihre Heimat vorübergehend oder auf Dauer zu verlassen. Dieser Begriff schließt im weiteren Sinn neben Emigranten auch Vertriebene, Zwangsumgesiedelte, Deportierte und in fremde Gebiete verschleppte Zwangsarbeiter ein.

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Quelle: Brockhaus

Flucht und Emigration aus Deutschland aufgrund von Problemen mit der deutschen Schulbesuchspflicht

In Zusammenhang mit dem Thema Schulpflicht und Schulzwang soll darauf verwiesen werden, dass jedes Jahr etliche Familien Deutschland verlassen, weil sie hier ihren Kindern nicht die ihnen am besten angemessene Bildung zukommen lassen können. Weder die Eltern noch die Kinder selbst haben in Deutschland das Recht, den Bildungsweg als Sorgeberechtigte bzw. nach eigenem Gutdünken frei zu wählen. Bildung untersteht einem so postulierten staatlichen Auftrag und den damit verbundenen staatlichen Kontrollen und Vorschriften, und letztere lassen alle schulbesuchsfreien Bildungswege nicht zu.

Lesen Sie dazu folgende Artikel über zwei betroffene Familien:

23. Mai 2008

TAG DES GRUNDGESETZES

23. Mai: Tag des Grundgesetzes, Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland 1949

„Genau vier Jahre nach Kriegsende, am 8. Mai 1949, verabschiedete der parlamentarische Rat das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. In der Präambel wird ausdrücklich auf den vorläufigen Status des Grundgesetzes, das daher nicht Verfassung genannt wird, hingewiesen.“ (aus der Audiodatei des Deutschen Historischen Museums, Berlin, zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, siehe: Audioübersicht)

Unterzeichnet wurde das Grundgesetz dann am 23. Mai 1949, der Tag, an den heute erinnert wird.

Unterzeichnung des Grundgesetzes am 23. Mai 1949

Der Präsident des Parlamentarischen Rates, Konrad Adenauer, unterzeichnet das Grundgesetz
Bonn, 23. Mai 1949
(historische Photographie)

Am heutigen Tag soll daran erinnert werden, dass Grundrechte Abwehrrechte des Einzelnen gegen den Staat sind. Das heißt, dass mit der Festschreibung dieser Rechte den Bürgern ein Instrument in die Hand gegeben wird, um sich gegen etwaige Übergriffe staatlicher Macht zu wehren. Eingriffe in diese Grundrechte von Seiten des Staates, die aufgrund eines Gesetzes ausdrücklich erlaubt sind, müssen immer begründet und verhältnismäßig sein.

Grundrechte – Bildung – Schulpflicht

In Bezug auf Bildung bedeutet dies:

Allgemein wird angenommen, dass Bildung für Kinder ab dem sechsten Lenbensjahr notwendigerweise in Schulen stattfindet. Damit wird die Pflicht zum Besuch von Schulen begründet, die auch als Verwirklichung des Rechtes des Kindes auf Bildung gesehen wird.

Wir können uns die folgenden kritischen Fragen stellen:

  • Findet Bildung für Kinder ab spätestens sechs Jahren wirklich notwendigerweise, also optimal in Schulen statt?
  • Was ist eigentlich Bildung?
  • Kann ein Kind gegen seinen Willen, also auch wenn es sich selbst weigert, die Schule aufzusuchen, durch den Schulbesuch Bildung erlangen?
  • Gäbe es Alternativen zum Schulbesuch?
  • Entsprächen solche Alternativen unter Umständen eher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Beschneidung eines Grundrechtes durch einfaches Gesetz nur dann, wenn dies verhältnismäßig ist)?
  • Kann denn die Schulpflicht als Pflicht zur Anwesenheit in einer Schule überhaupt noch begründet werden?

Sicherlich gäbe es noch mehr mögliche Fragen in diesem Zusammenhang. Normalerweise werden sie jedoch selten laut gestellt und wenn doch, dann vereinzelt oder von Gruppierungen, die lediglich eine kleine Minderheit der Bürger vertreten.

„In den ersten neunzehn Artikeln werden die Grundrechte des Menschen gesichert. Die entscheidenden Grundprinzipien des Grundgesetzes sind in Artikel 20 zusammengefasst.“ (wie oben, siehe: Audioübersicht)

Entscheidend für Fragen nach der rechtlichen Anfechtbarkeit der Schul(anwesenheits)pflicht und des Schulzwanges sind vor allem die Artikel Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2, und Art. 7 GG.

Art 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht
die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das
Sittengesetz verstößt.

Art 6
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die
zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche
Gemeinschaft.

Art 7
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am
Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der
bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen
Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen
der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet
werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen
als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen
den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in
ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer
Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der
Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung
ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht
genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung
ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von
Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder
Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art
in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

URL: http://www.bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/gesamt.pdf

In Artikel 2 ist von der freien Entfaltung der Persönlichkeit die Rede. Dies ist eine besondere Wendung, da Entfaltung ein Prozess ist, der von innen heraus geschieht, etwa wie eine Blütenknospe, die sich öffnet und dabei ihre ganze Pracht entfaltet. Wie müßten Bildungsorte aussehen, damit sich die Kinder dort wirklich entfalten können? Sicherlich sollte an solchen Orten den Kindern freigestellt sein, was sie wann und mit wem lernen. Doch auch wo sie lernen, sollte ihnen freigestellt sein. Es sollte eine entspannte Athmosphäre und Freiräume geben. Wer kennt nicht Kinder, die ab und zu lieber einen Tag zu Hause bleiben als in die Schule gehen würden, um ihren eigenen Spielen nachzugehen? Ein Ort, wo sich Kinder frei entfalten können, sollte daher auch freiwillig besucht werden können. Eine Schulbesuchspflicht ließe sich damit nicht vereinbaren.

Artikel 6, der den Eltern die Hauptrolle in der Erziehung und Pflege ihrer Kinder zuspricht, wird derzeit immer mehr ausgehöhlt. Gerade heute wurde vom Bundesrat der Novellierung des §1666 BGB zugestimmt. Damit erhalten Jugendämter und Familiengerichte noch mehr Macht über die Familien und die von der SPD schon länger geforderte „Lufthohheit über die Kinderbetten“ ist dem Staat und seinen ausführenden Organen nun schon ein ganzes Stück sicherer. Zukünftig kann den Eltern beispielsweise Weisung gegeben werden, wie sie ihre Kinder medizinisch behandeln zu lassen haben, dass die Kinder einen Kindergarten zu besuchen haben und selbstverständlich auch ausnahmslos die Schule. Eltern, die diese Weisungen nicht befolgen, droht der Entzug des Sorgerechtes für ihre Kinder.

In Artikel 7 ist interessanterweise nicht von einer Schulpflicht die Rede, lediglich davon, dass der Staat die Aufsicht über das Schulwesen hat. Die Schulpflicht wird erst in den Verfassungen oder den Schulgestzgebungen (bzw. beiden) der Länder geregelt. Der Bundesverband Natürlich Lernen! e.V. (BVNL) führt derzeit eine Kampagne für die Freiheit und Vielfalt der Bildungswege durch. Diese Kampagne soll zu einer Neugestaltung des Artikels 7 GG führen und damit endlich auch in Deutschland schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen offiziell die Möglichkeit geben, sich z. B. per Fernschule oder durch freies Lernen zu Hause weiterbilden zu können. Dies ist Realität in vielen europäischen Ländern, in Frankreich, wo es ein kostenloses staatliches Fernschulprogramm gibt ebenso wie in Italien, Österreich, Tschechien, Dänemark, Norwegen, England, Irland – um nur einige der Länder zu nennen, in denen das Bildungswesen wesentlich pluralistischer, liberaler und deregulierter ist als in Deutschland.

Verschiedene Initativen und Vereine unterstützen eine Liberalisierung des deutschen Bildungswesens. Hinweise finden Sie beim BVNL, bei Lernen ohne Angst e.V., Netzwerk Bildungsfreiheit e.V., beim Informationszentrum Leben ohne Schule, bei Die Freilerner, KRÄTZÄ und vielen mehr. Auch etliche Blogs zu diesem Thema sind mittlerweile im Netz zu finden.

Wer sich ganz allgemein tiefer mit der Materie Grundgesetz befassen möchte, findet hier einen Buchtipp (Grundgesetz leicht gemacht: Das Staats- und Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland).

Anmerkung – ein weiterer bekannter historischer Tag jährt sich am 23. Mai:

Der 23. Mai ist auch der Jahrestag des sogenannten Prager Fenstersturzes (eigentlich: zweiter Prager Fenstersturz), der sich am 23. Mai 1618 ereignete und als Auslöser für den 30jährigen Krieg zwischen Protestanten und Katholiken in ganz Europa gilt. mehr …

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