Marksteine für Bildung mit Freude und Lernen ohne Schulzwang

23. Mai 2008

TAG DES GRUNDGESETZES

23. Mai: Tag des Grundgesetzes, Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland 1949

„Genau vier Jahre nach Kriegsende, am 8. Mai 1949, verabschiedete der parlamentarische Rat das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. In der Präambel wird ausdrücklich auf den vorläufigen Status des Grundgesetzes, das daher nicht Verfassung genannt wird, hingewiesen.“ (aus der Audiodatei des Deutschen Historischen Museums, Berlin, zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, siehe: Audioübersicht)

Unterzeichnet wurde das Grundgesetz dann am 23. Mai 1949, der Tag, an den heute erinnert wird.

Unterzeichnung des Grundgesetzes am 23. Mai 1949

Der Präsident des Parlamentarischen Rates, Konrad Adenauer, unterzeichnet das Grundgesetz
Bonn, 23. Mai 1949
(historische Photographie)

Am heutigen Tag soll daran erinnert werden, dass Grundrechte Abwehrrechte des Einzelnen gegen den Staat sind. Das heißt, dass mit der Festschreibung dieser Rechte den Bürgern ein Instrument in die Hand gegeben wird, um sich gegen etwaige Übergriffe staatlicher Macht zu wehren. Eingriffe in diese Grundrechte von Seiten des Staates, die aufgrund eines Gesetzes ausdrücklich erlaubt sind, müssen immer begründet und verhältnismäßig sein.

Grundrechte – Bildung – Schulpflicht

In Bezug auf Bildung bedeutet dies:

Allgemein wird angenommen, dass Bildung für Kinder ab dem sechsten Lenbensjahr notwendigerweise in Schulen stattfindet. Damit wird die Pflicht zum Besuch von Schulen begründet, die auch als Verwirklichung des Rechtes des Kindes auf Bildung gesehen wird.

Wir können uns die folgenden kritischen Fragen stellen:

  • Findet Bildung für Kinder ab spätestens sechs Jahren wirklich notwendigerweise, also optimal in Schulen statt?
  • Was ist eigentlich Bildung?
  • Kann ein Kind gegen seinen Willen, also auch wenn es sich selbst weigert, die Schule aufzusuchen, durch den Schulbesuch Bildung erlangen?
  • Gäbe es Alternativen zum Schulbesuch?
  • Entsprächen solche Alternativen unter Umständen eher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Beschneidung eines Grundrechtes durch einfaches Gesetz nur dann, wenn dies verhältnismäßig ist)?
  • Kann denn die Schulpflicht als Pflicht zur Anwesenheit in einer Schule überhaupt noch begründet werden?

Sicherlich gäbe es noch mehr mögliche Fragen in diesem Zusammenhang. Normalerweise werden sie jedoch selten laut gestellt und wenn doch, dann vereinzelt oder von Gruppierungen, die lediglich eine kleine Minderheit der Bürger vertreten.

„In den ersten neunzehn Artikeln werden die Grundrechte des Menschen gesichert. Die entscheidenden Grundprinzipien des Grundgesetzes sind in Artikel 20 zusammengefasst.“ (wie oben, siehe: Audioübersicht)

Entscheidend für Fragen nach der rechtlichen Anfechtbarkeit der Schul(anwesenheits)pflicht und des Schulzwanges sind vor allem die Artikel Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2, und Art. 7 GG.

Art 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht
die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das
Sittengesetz verstößt.

Art 6
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die
zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche
Gemeinschaft.

Art 7
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am
Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der
bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen
Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen
der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet
werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen
als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen
den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in
ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer
Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der
Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung
ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht
genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung
ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von
Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder
Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art
in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

URL: http://www.bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/gesamt.pdf

In Artikel 2 ist von der freien Entfaltung der Persönlichkeit die Rede. Dies ist eine besondere Wendung, da Entfaltung ein Prozess ist, der von innen heraus geschieht, etwa wie eine Blütenknospe, die sich öffnet und dabei ihre ganze Pracht entfaltet. Wie müßten Bildungsorte aussehen, damit sich die Kinder dort wirklich entfalten können? Sicherlich sollte an solchen Orten den Kindern freigestellt sein, was sie wann und mit wem lernen. Doch auch wo sie lernen, sollte ihnen freigestellt sein. Es sollte eine entspannte Athmosphäre und Freiräume geben. Wer kennt nicht Kinder, die ab und zu lieber einen Tag zu Hause bleiben als in die Schule gehen würden, um ihren eigenen Spielen nachzugehen? Ein Ort, wo sich Kinder frei entfalten können, sollte daher auch freiwillig besucht werden können. Eine Schulbesuchspflicht ließe sich damit nicht vereinbaren.

Artikel 6, der den Eltern die Hauptrolle in der Erziehung und Pflege ihrer Kinder zuspricht, wird derzeit immer mehr ausgehöhlt. Gerade heute wurde vom Bundesrat der Novellierung des §1666 BGB zugestimmt. Damit erhalten Jugendämter und Familiengerichte noch mehr Macht über die Familien und die von der SPD schon länger geforderte „Lufthohheit über die Kinderbetten“ ist dem Staat und seinen ausführenden Organen nun schon ein ganzes Stück sicherer. Zukünftig kann den Eltern beispielsweise Weisung gegeben werden, wie sie ihre Kinder medizinisch behandeln zu lassen haben, dass die Kinder einen Kindergarten zu besuchen haben und selbstverständlich auch ausnahmslos die Schule. Eltern, die diese Weisungen nicht befolgen, droht der Entzug des Sorgerechtes für ihre Kinder.

In Artikel 7 ist interessanterweise nicht von einer Schulpflicht die Rede, lediglich davon, dass der Staat die Aufsicht über das Schulwesen hat. Die Schulpflicht wird erst in den Verfassungen oder den Schulgestzgebungen (bzw. beiden) der Länder geregelt. Der Bundesverband Natürlich Lernen! e.V. (BVNL) führt derzeit eine Kampagne für die Freiheit und Vielfalt der Bildungswege durch. Diese Kampagne soll zu einer Neugestaltung des Artikels 7 GG führen und damit endlich auch in Deutschland schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen offiziell die Möglichkeit geben, sich z. B. per Fernschule oder durch freies Lernen zu Hause weiterbilden zu können. Dies ist Realität in vielen europäischen Ländern, in Frankreich, wo es ein kostenloses staatliches Fernschulprogramm gibt ebenso wie in Italien, Österreich, Tschechien, Dänemark, Norwegen, England, Irland – um nur einige der Länder zu nennen, in denen das Bildungswesen wesentlich pluralistischer, liberaler und deregulierter ist als in Deutschland.

Verschiedene Initativen und Vereine unterstützen eine Liberalisierung des deutschen Bildungswesens. Hinweise finden Sie beim BVNL, bei Lernen ohne Angst e.V., Netzwerk Bildungsfreiheit e.V., beim Informationszentrum Leben ohne Schule, bei Die Freilerner, KRÄTZÄ und vielen mehr. Auch etliche Blogs zu diesem Thema sind mittlerweile im Netz zu finden.

Wer sich ganz allgemein tiefer mit der Materie Grundgesetz befassen möchte, findet hier einen Buchtipp (Grundgesetz leicht gemacht: Das Staats- und Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland).

Anmerkung – ein weiterer bekannter historischer Tag jährt sich am 23. Mai:

Der 23. Mai ist auch der Jahrestag des sogenannten Prager Fenstersturzes (eigentlich: zweiter Prager Fenstersturz), der sich am 23. Mai 1618 ereignete und als Auslöser für den 30jährigen Krieg zwischen Protestanten und Katholiken in ganz Europa gilt. mehr …

1 Kommentar »

  1. […] Post zum Thema: Tag des Grundgesetzes (vom 23. Mai 2008) Kommentare […]

    Pingback von 60 JAHRE GRUNDGESETZ « Marksteine für Bildung mit Freude und Lernen ohne Schulzwang — 23. Mai 2009 @ 3:41 pm


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