Marksteine für Bildung mit Freude und Lernen ohne Schulzwang

6. Juli 2008

SCHULZWANG-GEDENKTAG

06. Juli: Schulzwang-Gedenktag, Reichsschulpflichtgesetz 1938

Zum ersten Schulzwang-Gedenktag hat das Netzwerk Bildungsfreiheit eine Presseerklärung herausgegeben und eine Sonderseite eingerichtet, auf der die Presseerklärung und weitere Informationen zum heutigen Tag zu finden sind.

Ergänzend dazu ergeht ein Offener Brief mit folgender Forderung an die Redaktionen verschiedener Zeitungen und einige politische Entscheidungsträger und Verantwortliche im Bildungswesen.

Lernen ohne Zwang sollte endlich Realität werden!

Zum 70. Jahrestag der erstmaligen gesetzlichen Verankerung des sogennanten Schulzwangs.

In Deutschland gibt es - einmalig in Europa und vermutlich auch einmalig weltweit - den sogenannten Schulzwang-Paragraphen. Schulzwang bedeutet, daß Schüler mit Hilfe der Polizei und notfalls unter Einsatz von Gewalt der Schule zugeführt werden dürfen. Erstmals gesetzlich verankert wurde der Schulzwang durch das Reichsschulpflichtgesetz – vor genau 70 Jahren am 6. Juli 1938. * (vgl. Fußnote)

Da Schulgesetzgebung Ländersache ist, gilt dies für die meisten deutschen Bundesländer. In manchen Ländern gibt es den Schulzwang schon sehr lange, in Hamburg dagegen wurde er erst im Jahr 2005 als Reaktion auf den Tod der kleinen Jessica eingeführt. Jessica wäre eigentlich schulpflichtig gewesen, hatte aber nie eine Schule besucht und war in ihrem Elternhaus jämmerlich verhungert.

Aktuell vom Schulzwang betroffen sind Schüler, die beim Schwänzen angetroffen werden, Schüler, die längere Zeit den Schulbesuch verweigern oder Schüler, die nicht legalisierte Bildungswege wie Homeschooling oder das Lernen per Fernschule gewählt haben. Behördenvertreter und Politiker hoffen, mit solch drastischen Maßnahmen traurige und betroffen machende Fälle wie den von Jessica zukünftig vermeiden zu können. Wenn es eine Schulpflicht gibt, evt. künftig sogar einmal eine Kindergartenpflicht, kann der Staat, wenn diese nicht eingehalten wird, dafür sorgen, dass Kinder, wenn nötig mit Gewalt, in Obhut genommen und in die entsprechenden Einrichtungen gebracht werden.

Aber, hilft das wirklich weiter? Was geschieht mit Kindern wie Jessica in den schulfreien Zeiten? An den Abenden, in den Nächten, in den Ferien? Sollte man nun deswegen alle Kinder rund um die Uhr verpflichtend in Einrichtungen verbringen, am besten sofort nach ihrer Geburt, damit die wenigen schlechten Eltern keinen Schaden mehr anrichten können? In Wirklichkeit ist der Schulzwang menschenrechtswidrig.

Oft haben Eltern und Kinder gewichtige Gründe, die gegen einen Schulbesuch sprechen: Hochbegabung, Lernschwierigkeiten, traumatische Erfahrungen, z. B. durch den Verlust eines Elternteils, Behinderungen und fortgesetztes Mobbing sind einige davon. Unter individueller Betreuung und Begleitung zu Hause können solche Kinder ihren Voraussetzungen entsprechend Leistungen erbringen, die sie in der Schule nie erreichen würden. Auch die vielen Schulschwänzer haben zumeist ernstzunehmende Gründe für ihr Fernbleiben von der Schule, etliche von ihnen meiden die Schule aus Angst vor Gewalterfahrungen, oder weil sie dort mit ihren Voraussetzungen einfach keinen Anschluss an den Lehrstoff finden können. Solchen Fällen mit zum Teil massiver Staatsgewalt zu begegnen, ist nicht richtig. Im Gegenteil müssten Bildungswege gefördert werden, die auch hier noch Erfolge bringen.

Sollten wir nach 70 Jahren den Schulzwang nicht lieber fallen lassen? Kinder und Jugendliche, die von den Bildungssystemen so angenommen werden, wie sie sind und denen man eine ihrem Wesen entsprechende Chance gibt, werden diese Chance auch ohne staatliche Zwangsmaßnahmen ergreifen. Darauf können wir vertrauen. Fehlen diese echten individuellen Chancen, werden auch Zwangsmaßnahmen keinen Erfolg bringen, das zeigen auch die vielen tausend Kinder, die jedes Jahr die Schule ohne Abschluss verlassen. Der Erfolg von Fernschulen wie der Deutschen Fernschule für Auslandsdeutsche und der Flex-Fernschule für Schulverweigerer und Jugendliche, die aus Schulen komplett ausgeschlossen wurden, weist in diese Richtung.

Daher fordern Betroffene sowie die Mitarbeiter und Unterstützer verschiedener Organisationen, die sich für Bildugsfreiheit einsetzen, die Verantwortlichen im Bildungswesen auf: „Lasst endlich Lernen ohne Schulzwang und Bildung ohne Schulbesuchspflicht Realität werden!“ Genauso wie dies in vielen anderen europäischen und außereuropäischen Ländern heute schon Realität ist, wie beispielsweise beim PISA-Sieger Finnland.

———

*)

Fußnote: [Gesetzestexte wie hier]

15. Juni 2008

70 JAHRE SCHULZWANG: IN DREI WOCHEN IST ES SOWEIT …

Gespeichert unter: Vorschau — Schlagworte: , , , , — eljascha @ 11:45

… am Sonntag, den 6. Juli 2008, findet erstmals der Schulzwang-Gedenktag statt. Wir erinnern damit an das Inkrafttreten des Reichsschulpflichtgesetzes vor 70 Jahren, dessen § 12 Schulzwang sich in kaum abgeänderter Form in den Schulgesetzen der deutschen Bundesländer wiederfindet.

Wer sich an der Kampagne zur Erinnerung an dieses Datum und gegen die Relikte des Reichsschulpflichtgesetzes in den heute gültigen Schulgesetzen der Länder beteiligen möchte, kann das Kampagnenlogo herunterladen und als Postkarte, Handzettel, Plakat etc. gedruckt nutzen.

weitere Informationen:

Bundesrepublik Deutschland: 70 Jahre Schulzwang
Wider den Schulzwang
Schulzwang – was ist das?
Wozu dieser Blog?

23. Mai 2008

TAG DES GRUNDGESETZES

23. Mai: Tag des Grundgesetzes, Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland 1949

„Genau vier Jahre nach Kriegsende, am 8. Mai 1949, verabschiedete der parlamentarische Rat das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. In der Präambel wird ausdrücklich auf den vorläufigen Status des Grundgesetzes, das daher nicht Verfassung genannt wird, hingewiesen.“ (aus der Audiodatei des Deutschen Historischen Museums, Berlin, zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, siehe: Audioübersicht)

Unterzeichnet wurde das Grundgesetz dann am 23. Mai 1949, der Tag, an den heute erinnert wird.

Unterzeichnung des Grundgesetzes am 23. Mai 1949

Der Präsident des Parlamentarischen Rates, Konrad Adenauer, unterzeichnet das Grundgesetz
Bonn, 23. Mai 1949
(historische Photographie)

Am heutigen Tag soll daran erinnert werden, dass Grundrechte Abwehrrechte des Einzelnen gegen den Staat sind. Das heißt, dass mit der Festschreibung dieser Rechte den Bürgern ein Instrument in die Hand gegeben wird, um sich gegen etwaige Übergriffe staatlicher Macht zu wehren. Eingriffe in diese Grundrechte von Seiten des Staates, die aufgrund eines Gesetzes ausdrücklich erlaubt sind, müssen immer begründet und verhältnismäßig sein.

Grundrechte – Bildung – Schulpflicht

In Bezug auf Bildung bedeutet dies:

Allgemein wird angenommen, dass Bildung für Kinder ab dem sechsten Lenbensjahr notwendigerweise in Schulen stattfindet. Damit wird die Pflicht zum Besuch von Schulen begründet, die auch als Verwirklichung des Rechtes des Kindes auf Bildung gesehen wird.

Wir können uns die folgenden kritischen Fragen stellen:

  • Findet Bildung für Kinder ab spätestens sechs Jahren wirklich notwendigerweise, also optimal in Schulen statt?
  • Was ist eigentlich Bildung?
  • Kann ein Kind gegen seinen Willen, also auch wenn es sich selbst weigert, die Schule aufzusuchen, durch den Schulbesuch Bildung erlangen?
  • Gäbe es Alternativen zum Schulbesuch?
  • Entsprächen solche Alternativen unter Umständen eher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Beschneidung eines Grundrechtes durch einfaches Gesetz nur dann, wenn dies verhältnismäßig ist)?
  • Kann denn die Schulpflicht als Pflicht zur Anwesenheit in einer Schule überhaupt noch begründet werden?

Sicherlich gäbe es noch mehr mögliche Fragen in diesem Zusammenhang. Normalerweise werden sie jedoch selten laut gestellt und wenn doch, dann vereinzelt oder von Gruppierungen, die lediglich eine kleine Minderheit der Bürger vertreten.

„In den ersten neunzehn Artikeln werden die Grundrechte des Menschen gesichert. Die entscheidenden Grundprinzipien des Grundgesetzes sind in Artikel 20 zusammengefasst.“ (wie oben, siehe: Audioübersicht)

Entscheidend für Fragen nach der rechtlichen Anfechtbarkeit der Schul(anwesenheits)pflicht und des Schulzwanges sind vor allem die Artikel Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2, und Art. 7 GG.

Art 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht
die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das
Sittengesetz verstößt.

Art 6
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die
zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche
Gemeinschaft.

Art 7
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am
Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der
bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen
Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen
der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet
werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen
als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen
den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in
ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer
Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der
Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung
ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht
genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung
ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von
Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder
Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art
in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

URL: http://www.bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/gesamt.pdf

In Artikel 2 ist von der freien Entfaltung der Persönlichkeit die Rede. Dies ist eine besondere Wendung, da Entfaltung ein Prozess ist, der von innen heraus geschieht, etwa wie eine Blütenknospe, die sich öffnet und dabei ihre ganze Pracht entfaltet. Wie müßten Bildungsorte aussehen, damit sich die Kinder dort wirklich entfalten können? Sicherlich sollte an solchen Orten den Kindern freigestellt sein, was sie wann und mit wem lernen. Doch auch wo sie lernen, sollte ihnen freigestellt sein. Es sollte eine entspannte Athmosphäre und Freiräume geben. Wer kennt nicht Kinder, die ab und zu lieber einen Tag zu Hause bleiben als in die Schule gehen würden, um ihren eigenen Spielen nachzugehen? Ein Ort, wo sich Kinder frei entfalten können, sollte daher auch freiwillig besucht werden können. Eine Schulbesuchspflicht ließe sich damit nicht vereinbaren.

Artikel 6, der den Eltern die Hauptrolle in der Erziehung und Pflege ihrer Kinder zuspricht, wird derzeit immer mehr ausgehöhlt. Gerade heute wurde vom Bundesrat der Novellierung des §1666 BGB zugestimmt. Damit erhalten Jugendämter und Familiengerichte noch mehr Macht über die Familien und die von der SPD schon länger geforderte „Lufthohheit über die Kinderbetten“ ist dem Staat und seinen ausführenden Organen nun schon ein ganzes Stück sicherer. Zukünftig kann den Eltern beispielsweise Weisung gegeben werden, wie sie ihre Kinder medizinisch behandeln zu lassen haben, dass die Kinder einen Kindergarten zu besuchen haben und selbstverständlich auch ausnahmslos die Schule. Eltern, die diese Weisungen nicht befolgen, droht der Entzug des Sorgerechtes für ihre Kinder.

In Artikel 7 ist interessanterweise nicht von einer Schulpflicht die Rede, lediglich davon, dass der Staat die Aufsicht über das Schulwesen hat. Die Schulpflicht wird erst in den Verfassungen oder den Schulgestzgebungen (bzw. beiden) der Länder geregelt. Der Bundesverband Natürlich Lernen! e.V. (BVNL) führt derzeit eine Kampagne für die Freiheit und Vielfalt der Bildungswege durch. Diese Kampagne soll zu einer Neugestaltung des Artikels 7 GG führen und damit endlich auch in Deutschland schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen offiziell die Möglichkeit geben, sich z. B. per Fernschule oder durch freies Lernen zu Hause weiterbilden zu können. Dies ist Realität in vielen europäischen Ländern, in Frankreich, wo es ein kostenloses staatliches Fernschulprogramm gibt ebenso wie in Italien, Österreich, Tschechien, Dänemark, Norwegen, England, Irland – um nur einige der Länder zu nennen, in denen das Bildungswesen wesentlich pluralistischer, liberaler und deregulierter ist als in Deutschland.

Verschiedene Initativen und Vereine unterstützen eine Liberalisierung des deutschen Bildungswesens. Hinweise finden Sie beim BVNL, bei Lernen ohne Angst e.V., Netzwerk Bildungsfreiheit e.V., beim Informationszentrum Leben ohne Schule, bei Die Freilerner, KRÄTZÄ und vielen mehr. Auch etliche Blogs zu diesem Thema sind mittlerweile im Netz zu finden.

Wer sich ganz allgemein tiefer mit der Materie Grundgesetz befassen möchte, findet hier einen Buchtipp (Grundgesetz leicht gemacht: Das Staats- und Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland).

Anmerkung – ein weiterer bekannter historischer Tag jährt sich am 23. Mai:

Der 23. Mai ist auch der Jahrestag des sogenannten Prager Fenstersturzes (eigentlich: zweiter Prager Fenstersturz), der sich am 23. Mai 1618 ereignete und als Auslöser für den 30jährigen Krieg zwischen Protestanten und Katholiken in ganz Europa gilt. mehr …

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